Eifelverein

Ortsgruppe Bonn e.V.

Stand: 30.09.2020

 

§ 1

 

Gebiet, Sitz, Geschäftsjahr

 

Die im Jahre 1888 gegründete Ortsgruppe Bonn des Eifelvereins umfasst das Gebiet von Bonn und Umgebung. Sie hat ihren Sitz in Bonn und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2

 

Zweck

 

Die Tätigkeit der Ortsgruppe Bonn ist darauf gerichtet, die Liebe zur Natur in ihrer Schönheit und Ursprünglichkeit durch Wanderungen in allen Wandergebieten, insbesondere der Eifel, zu pflegen. Hierzu gehören auch Wanderfahrten und Veranstaltungen, die der Förderung der Bildung, der Kultur, des Heimatgedankens sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes dienen. Das Wandern soll auch als Ausgleichssport zur Erhaltung der Gesundheit und der körperlichen Ertüchtigung beitragen.

 

 

 

§3

 

Gemeinnützigkeit

 

Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Ortsgruppe.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht für die satzungsgemäßen Aufgaben erfolgen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass für die Wahrnehmung bestimmter Ämter innerhalb des Vorstandes eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung und der Ersatz von Auslagen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gewährt werden.

 

Der Vorstand kann alleine beschließen, dass Personen, die nicht Vorstandsmitglied sind, für Tätigkeiten im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke eine Vergütung erhalten, Satz 4 gilt entsprechend.

 

 

 

 

 

 

 

§ 4

 

Hauptverein und Deutscher Wanderverband (DWV)

 

Die Ortsgruppe und ihre Mitglieder sind gleichzeitig Mitglieder des Eifelvereins (Hauptverein) und des DWV.

 

 

 

§ 5

 

Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch schriftliche Kündigung zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Kündigung muss mindestens drei Monate vorher bei dem Vorstand eingegangen sein, andernfalls gilt sie als zum Schluss des darauffolgenden Jahres erfolgt. Die Mitgliedschaft erlischt bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz Mahnung zum Ablauf des Geschäftsjahres.

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen, Veranstaltungen und Vergünstigungen des Eifelvereins und der Ortsgruppe teilzunehmen.

 

Der Beitrag wird durch Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt und ist bis zum 1. März, bei Eintritt ab dem 1. Februar einen Monat nach dem Beitrittsdatum zu zahlen. Völlige oder teilweise Befreiung von der Zahlung erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen, eingehend begründeten Antrag.

 

Nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen alle aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte unter Ausschluss des Rechtsweges.

 

 

 

§ 6

 

Ausschluss

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn über seine Person oder sein Verhalten Tatsachen feststehen, die geeignet sind, Ansehen oder Belange des Vereins zu schädigen. Über den Ausschluss entscheidet ein Schlichtungsausschuss von drei Vereinsmitgliedern, von denen keines Vorstandsmitglied sein darf. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Dem Betroffenen muss das rechtliche Gehör gewährt werden.

 

Der Schlichtungsausschuss wird jeweils vom Vorstand einberufen und wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

 

 

 

§ 7

 

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 8

 

Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem/der von der Mitgliederversammlung bestellten

 

- Vorsitzenden: er/sie leitet die Vereinsgeschäfte, die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen der Mitglieder;

 

- stellvertretenden Vorsitzenden: er/sie nimmt die Aufgaben des Wanderwartes wahr und vertritt den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung;

 

- Schriftführer/in: er/sie führt den Schriftverkehr und die Protokolle;

 

- Schatzmeister/in: er/sie führt die Kassengeschäfte nach dem von der Mitgliederversammlung genehmigten Vorschlag für die Jahreshaushaltsrechnung;

 

- Geschäftsführer/in: er/sie ist zuständig insbesondere für die Mitgliederverwaltung und den dabei anfallenden Schriftverkehr. Er/Sie ist für den Vertrieb der Wanderpläne und Druckschriften zuständig.

 

Der Vorstand kann die Ausführung weiterer Aufträge Mitgliedern des Vorstandes oder Beiratsmitgliedern übertragen; sie sind dem Vorstand für ihre Tätigkeit verantwortlich und haben alle wichtigen Vorgänge dem Vorstand zu berichten.

 

Der/Die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schriftführer/in bilden den engeren Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

 

 

 

§ 9

 

Beirat

 

Der Vorstand kann Beisitzer bestellen und ihre Bestellung widerrufen; ihre Bestellung ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben und auf ihren Beschluss zu widerrufen. Der/Die Leiter/in der Jugendgruppe ist kraft Amtes Mitglied des Beirates.

 

 

 

§ 10

 

Vorstandssitzungen

 

Der Vorstand ist spätestens acht Tage vor einer Vorstandssitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom/von der Vorsitzenden einzuberufen. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Ehrenvorsitzenden und Beisitzer sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen; sie nehmen stimmberechtigt teil.

 

Bei Beschlüssen des Vorstandes, die Verpflichtungen des Vereins oder des Vorstandes zur Folge haben, haben die Beisitzer beratende Stimme.

 

 

§ 11

 

Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung muss wenigstens einmal im Jahr, und zwar vor dem 1. April, einberufen werden. Die Einberufung erfolgt mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Ortsgruppe (Wanderplan) oder durch schriftliche Einladung, je nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstandes.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden.

 

Sie muss einberufen werden, wenn wenigstens 10 Prozent der Vereinsmitglieder unter Angabe des Gegenstandes des Antrages dies beim Vorsitzenden schriftlich beantragen.

 

Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören. Insbesondere ist ihr vorbehalten:

 

a) die Festsetzung des Voranschlages für die Jahreshaushaltsrechnung und des Jahresbeitrages,

 

b) die Entlastung des Vorstandes auf Grund der Jahreshaushaltsrechnung und des Jahresberichtes des Vorstandes,

 

c) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

 

d) die Wahl und Bestellung der Vorstandsmitglieder für die Dauer von vier Jahren; der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt,

 

e) die Wahl und Bestellung von zwei Rechnungsprüfern für vier Jahre,

 

f) die Wahl der Mitglieder des Schlichtungsausschusses im Einzelfall,

 

g) der Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern,

 

h) die Genehmigung des Erwerbs und der Belastung von Grundstücken,

 

i) die Genehmigung der Veräußerung von Grundstücken,

 

j) die Änderung der Satzung,

 

k) die Auflösung des Vereins.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt in den Fällen i) bis k) mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder.

 

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 12

 

Auflösung der Ortsgruppe und Verwendung des Vereinsvermögens

 

Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen dem Eifelverein (Hauptverein) zu. Grundvermögen und übriges Vermögen dürfen nur zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Zweckbestimmung des Eifelvereins verwendet werden. Beschlüsse über die endgültige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

 

§ 13

 

Datenschutzgrundsätze

 

Die in der Beitrittserklärung anzugebenden personenbezogenen Daten (Vorname, Nachname, Anschrift, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Telefonnummer, e-mail-Adresse, und Bankverbindung) werden elektronisch gespeichert und für Verwaltungszwecke der Ortsgruppe verarbeitet und genutzt. Verantwortliche Stelle ist der Vorstand.

 

Die personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt und nur zu satzungsmäßigen Zwecken an Dritte weitergegeben (z.B. Hauptverein). Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten für Werbe- und Marketingzwecke findet weder durch die Ortsgruppe noch deren übergeordnete Verbandsstrukturen (Hauptverein, DWV) oder durch die für den Postversand tätigen Auftragsverarbeiter statt.

 

Die Ortsgruppe veröffentlicht die Kontaktdaten des Vorstandes und der weiteren Funktionsträger/innen (Medien und Öffentlichkeitsarbeit, Naturschutz und Liegenschaften, Wegebetreuung, Soziale Belange, Archiv, Wanderführer/innen) auf der Internetseite der Ortsgruppe.

 

Neumitglieder werden im Wanderplan mit ihrem Vor- und Nachnamen begrüßt; sie können dem schriftlich widersprechen.

 

Auf schriftliche Anfrage eines Mitglieds an den Vorstand kann jederzeit Auskunft zu den gespeicherten Daten erteilt und erforderlichenfalls ihre Korrektur verlangt werden. Soweit Daten für die Verwaltungszwecke nicht erforderlich sind, kann auch eine Sperrung und gegebenenfalls Löschung verlangt werden.

 

Nach Beendigung der Mitgliedschaft durch Kündigung, Ausschluss oder Tod werden die personenbezogenen Daten für die Dauer von einem Jahr elektronisch archiviert. Hiervon ausgenommen sind die Daten ehemaliger Funktionsträger und Mitglieder mit Ehrungen, die zu Dokumentationszwecken weiterhin elektronisch archiviert werden.

 

Die Bankverbindung einschließlich Lastschriftermächtigung wird nach Beendigung der Mitgliedschaft sofort gelöscht.

 

Mit dem Beitritt in die Ortsgruppe wird bestätigt, dass die Erklärung zum Datenschutz zur Kenntnis genommen und akzeptiert wird.

 

 

 

 

 

Beitragsordnung

Stand: 30.09.2020

 

 

nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.09.2020 gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung des "Eifelverein Ortsgruppe Bonn e.V.“

 

 

 

1. Beitrag

 

Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben werden Jahresbeiträge erhoben.

 

Es gelten folgende Beitragssätze:

 

a) Vollmitglied (Wanderplan, Verbandszeitschrift) 45,00€

 

b) Familien-/ Partnermitglied, wenn ein Familienmitglied oder der/die Partner/in Vollmitglied ist 19,00€

 

c) Jugendmitglied (Wanderplan) bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres 5,00€

 

 d) Zweitmitglied, das gleichzeitig Vollmitglied oder Familien-/Partnermitglied in einer anderen Ortsgruppe des Eifelvereins ist (Wanderplan) 20,00€

 

 e) Familien-/Partnerzweitmitglied zu d) 16,00€

 

 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

Der Beitrag enthält einen Anteil für den Hauptverein.

 

Der Vorstand kann ein Mitglied auf schriftlichen, eingehend begründeten Antrag ganz oder teilweise von der Zahlung des jeweiligen Jahresbeitrages freistellen.

 

 

 

2. Beitragseinzug und Mahnverfahren

 

Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. März zu zahlen und wird grundsätzlich zu Beginn des Jahres im Lastschriftverfahren eingezogen.

 

Bei einem Beitritt nach dem 1. Februar ist der Jahresbeitrag für das Beitrittsjahr spätestens einen Monat nach dem Beitrittsdatum fällig. Erfolgt der Beitritt nach dem 30. Juni, so ermäßigt sich der Jahresbeitrag im Beitrittsjahr auf die Hälfte des Beitragssatzes.

 

Das Mitglied kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn es die in Absatz 1 genannten Termine nicht einhält.

 

Für die mit einer schriftlichen Mahnung nach Überschreiten der vorgenannten Termine verbundenen Kosten wird eine Mahngebühr von 5,00€ erhoben.

 

Bereits gezahlte Jahresbeiträge werden bei Ende der Mitgliedschaft nicht zurückgezahlt.